Sonntag, 24. April 2016

PetitionFreeOpinionReminder_20160424




Bitte zeichnen Sie die Petition:
Please sign my petition:

#FreeAbe #FreeSpeech #FreeThought #FreeOpinion #FreeExpression

Auszug aus der Urteilsbegründung der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Unverhältnismässigkeit von Einstweiligen Verfügungen zur Unterdrückung der Freiheit der Meinungsäußerung.
       


Artikel 10 Abs. 1 der Konvention garantierte Freiheit der Meinungsäußerung als eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und als eine der grundlegenden Bedingungen für den gesellschaftlichen Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen.


Nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention ist sie nicht nur auf „Informationen“ und „Ideen“ anwendbar, die positiv aufgenommen oder als unschädlich oder belanglos angesehen werden, sondern auch auf solche, die beleidigen, schockieren oder beunruhigen.


Die Freiheit der Meinungsäußerung unterliegt den in Artikel 10 Abs. 2 aufgeführten Ausnahmen, die jedoch eng auszulegen sind, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist.


Individuum die nicht als Privatpersonen agieren (wie beispielsweise Manager in Unternehmen oder Politiker) setzen sich notwendig und wissentlich einer kritischen Betrachtung aus, so dass von ihnen ein größeres Maß an Toleranz verlangt werden muss, besonders wenn Vorgänge thematisiert werden, die als verwerflich betrachtet werden können.


Ein Werturteil ist keinem Wahrheitsbeweis zugänglich. Das Erfordernis, die Wahrheit eines Werturteils zu beweisen, ist unmöglich zu erfüllen und verletzt daher selbst die Meinungsfreiheit, die ein grundlegender Teil des durch Art. 10 EMRK geschützten Rechts ist.


Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte einen „zwingenden Beweis“ forderten und somit einen Grad an Genauigkeit anwandten, der nahe an den herankommt, der üblicherweise erforderlich ist, um die Begründetheit einer strafrechtlichen Anklage durch ein Gericht nachzuweisen.


Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass der Grad an Genauigkeit, mit dem über die Begründetheit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden ist, kaum mit dem verglichen werden kann, der zu beachten ist, wenn jemand seine Meinung über ein Thema von öffentlichem Belang zum Ausdruck bringt.


Die Standards, die bei der moralischen Beurteilung der politischen Aktivitäten einer Person angewandt werden, unterscheiden sich von denen, die für den strafrechtlichen Nachweis einer Straftat erforderlich sind.


Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die deutschen Gerichte bezüglich des zu erbringenden Tatsachenbeweises zu hohe Anforderungen stellten.


Bitte unterstützen Sie meine Petition, damit auch ohne erhöhten Wahrnehmungsgrad einer Öffentlichkeit, hierzulande diese Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ihre gebührende Beachtung findet.

Mit freundlichen Grüßen
Adi B Treiner