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Bitte
zeichnen Sie die Petition:
Please
sign my petition:
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#FreeAbe
#FreeSpeech #FreeThought #FreeOpinion #FreeExpression
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Auszug
aus der Urteilsbegründung der Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte zur Unverhältnismässigkeit von Einstweiligen
Verfügungen zur Unterdrückung der Freiheit der Meinungsäußerung.
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Artikel
10 Abs. 1 der Konvention garantierte Freiheit der Meinungsäußerung
als eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen
Gesellschaft und als eine der grundlegenden Bedingungen für den
gesellschaftlichen Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes
Einzelnen.
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Nach
Artikel 10 Abs. 2 der Konvention ist sie nicht nur auf
„Informationen“ und „Ideen“ anwendbar, die positiv
aufgenommen oder als unschädlich oder belanglos angesehen werden,
sondern auch auf solche, die beleidigen, schockieren oder
beunruhigen.
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Die
Freiheit der Meinungsäußerung unterliegt den in Artikel 10 Abs.
2 aufgeführten Ausnahmen, die jedoch eng auszulegen sind, ob der
Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist.
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Individuum
die nicht als Privatpersonen agieren (wie beispielsweise Manager
in Unternehmen oder Politiker) setzen sich notwendig und
wissentlich einer kritischen Betrachtung aus, so dass von ihnen
ein größeres Maß an Toleranz verlangt werden muss, besonders
wenn Vorgänge thematisiert werden, die als verwerflich betrachtet
werden können.
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Ein
Werturteil ist keinem Wahrheitsbeweis zugänglich. Das
Erfordernis, die Wahrheit eines Werturteils zu beweisen, ist
unmöglich zu erfüllen und verletzt daher selbst die
Meinungsfreiheit, die ein grundlegender Teil des durch Art. 10
EMRK geschützten Rechts ist.
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Der
Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte einen
„zwingenden Beweis“ forderten und somit einen Grad an
Genauigkeit anwandten, der nahe an den herankommt, der
üblicherweise erforderlich ist, um die Begründetheit einer
strafrechtlichen Anklage durch ein Gericht nachzuweisen.
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Der
Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass
der Grad an Genauigkeit, mit dem über die Begründetheit einer
strafrechtlichen Anklage zu entscheiden ist, kaum mit dem
verglichen werden kann, der zu beachten ist, wenn jemand seine
Meinung über ein Thema von öffentlichem Belang zum Ausdruck
bringt.
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Die
Standards, die bei der moralischen Beurteilung der politischen
Aktivitäten einer Person angewandt werden, unterscheiden sich von
denen, die für den strafrechtlichen Nachweis einer Straftat
erforderlich sind.
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Der
Gerichtshof stellt daher fest, dass die deutschen Gerichte
bezüglich des zu erbringenden Tatsachenbeweises zu hohe
Anforderungen stellten.
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Bitte
unterstützen Sie meine Petition, damit auch ohne erhöhten Wahrnehmungsgrad einer Öffentlichkeit,
hierzulande diese Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ihre gebührende Beachtung findet.
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Mit
freundlichen Grüßen
Adi
B Treiner
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