Mittwoch, 20. April 2016

PetitionFreeOpinionDetailed_201604

  
#NoPrentendedJustice#NoOpinionSuppression
#NoCensorship
#FreeAbe

Schluss mit der Doppelzüngigkeit
des deutschen Rechtssystems!

  

  


  
Bitte zeichnen Sie die Petition:
Please sign my petition:
  



  
#FreeAbe #FreeSpeech #FreeThought #FreeOpinion #FreeExpression #RightsEquality

#NoOpinionSuppression #NoCensorship #NoPretendedJustice

@GerJudiciary @BPrGauck @Merkel @GerMdBs @GerMdLs

  
Mein Name ist Adolf B Treiner, bevorzuge jedoch Abe Treiner genannt zu werden und bin 58 Jahre alt. Ich habe eine Website aufgesetzt, auf der ich Sachverhalte dokumentiere, welche nicht meinen Vorstellungen einer rechtsstaatlichen und ethisch / mora­lischen Konformität entsprechen. Ich bin es Leid immer zur Verantwortungswahrnehmung aufgerufen zu werden, jedoch ständig erleben zu müssen, dass diesem Aufruf offensichtlich lediglich eine Alibifunktion zukommt. Die Website hat den Anspruch Menschen dazu zu veranlassen ihr Handeln vor Umsetzung zu reflektieren.

Adi B Treiner
Alias: Abe Treiner
Blogger und Verfechter
des Artikel 19 AEMR
  



  
Forderung der Petition
  
Die Petition fordert die unabdingbare Einhaltung des Grundrechtes der freien Meinungsäußerung, ohne jegliche Abhängigkeit von einer öffentlichen Wahrnehmung.
Die Petition fordert den Verzicht auf vorgeschobene Begründungen zur Vortäuschung einer Rechtsstaatlichkeit.
Die Petition fordert die Einhaltung der grundgesetzlich garantierten Rechtsgleichheit, ohne jegliche Abhängigkeit von einer öffentlichen Wahrnehmung.
Die Petition fordert einen Verzicht jeglicher Maßnahmen, welche nicht mit grundgesetzlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden können.

P.S. Der Hash-Tag #FreeAbe bezieht sich auf den Anspruch der freien Meinungsäußerung für den Verfasser.

Der Verfasser versichert nicht anzunehmen, durch die Petition könnte ihm irgend eine Art von Gerechtigkeit widerfahren. Jedoch hegt der Verfasser die Hoffnung, dass sich der eine oder andere Amts- oder Mandatsträger mit den Hintergründen der zugrunde liegenden Causa auseinandersetzt und es Rechtsorganen dadurch etwas schwerer fallen könnte, grundlegende Menschenrechte und grundgesetzliche Bestimmungen auszuhebeln oder zu umgehen. Der Verfasser erhofft sich darüber hinaus, dass dem einen oder anderen Leser auffallen könnte, wieweit sich in Deutschland mittlerweile ein rechtsstaatlicher Anspruch von der Wirklichkeit entfernt hat.



  
Adressaten der Petition
  
Die Petition richtet sich an:
An Rechtsorgane in Deutschland
An alle Abgeordente des Bundestages
An alle Abgeordnete der Länderparlamente
Zur Kenntnisnahme an den Bundespräsidenten Joachim Gauck
Zur Kenntnisnahme an die Bundeskanlerin Angela Merkel



  
Kompaktdarstellung der Sachlage und Hintergründe
  
Der Verfasser der Petition hat Dokumentationen über, von ihm empfundene Missstände in seinem Blog publiziert und beruft sich, seinem Gewissen folgend, hierbei auf Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Die Dokumentationen beinhalten lediglich sachliche Darlegungen von Geschehnissen, ohne jegliche Verunglimpfungen oder Verleumdungen, welche der Verfasser nicht mit seinen rechtsstaatlichen und ethisch/moralischen Vorstellungen in Einklang zu bringen vermag. Dem Anspruch zur Dokumentation der Hintergründe liegen die Botschaften aller Beiträge zur Aufarbeitung unserer Historie zugrunde, welche uns immer wieder eindringlich ermahnen, Geschehenes nie wieder geschehen zu lassen. Der Verfasser hat lediglich den Anspruch seine Sichtweise zu dokumentieren, weil ihm bislang seine Darlegung der Geschehnisse auf dem ordentlichen Rechtsweg versagt geblieben ist und er deshalb Anderen eine Möglichkeit einräumen möchte, die Konformität der Geschehnisse mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu evaluieren. Nach Auffassung der Verfasser können Fehlentwicklungen nur dadurch erkannt werden, indem zugrunde liegende Geschehnisse dokumentiert wurden. Bezüglich seiner Dokumentation musste der Verfasser eine äußerst ambivalente Erwartungshaltung der Rechtsorgane und weiterer involvierte Institutionen zur Kenntnis nehmen, welche scheint vermitteln zu wollen, man möge die Dinge doch auf sich beruhen lassen und Unrecht einfach klaglos hinnehmen anstatt den Forderungen hochrangiger gesellschaftlicher Vertreter zu folgen, um als Folge unserer Historie Verantwortung wahrzunehmen. Dem Verfasser überfällt gelegentlich der Gedanke, dass dieser Forderung möglicherweise lediglich eine Alibifunktion zur Beruhigung unseres Gewissens für sporadisch wiederkehrende Gedenktage, jedoch keinerlei realen Bedeutung einer gewollten und beabsichtigten Verantwortungswahrnehmung zu haben scheint.
Seit Veröffentlichung seiner Dokumentation wird der Verfasser von Rechtsorganen und Anwälten mit Einstweiligen Verfügungen überschüttet, die zweifelsohne eine Absicht verfolgen den Verfasser durch Einschüchterung zur Aufgabe und zum Verzicht auf legitime Grundrechte zu nötigen. Die Anwendung derart drastischer Mittel gegen Bürger, die für sich lediglich das Grundrecht der freien Meinungsäußerung in Anspruch nehmen, wirft ein bezeichnendes Licht auf ein Verständnis von Rechtsstaatlichkeit in unserem Rechtssystem. Üblicherweise erwarten wir derartige Versuche eines Bürger-Bedrängen zur Unterbindung der freien Meinungsäußerung nur von totalitären Staatsformen. Offensichtlich müssen wir jedoch auch zur Kenntnis nehmen, dass das deutsche Rechtssystem, im Gegensatz zu allen anderen rechtsstaatlich orientierten Nationen, derartige Maßnahme durchaus als adäquate Mechanismen betrachten, um Bürger mit Einschüchterungsversuchen zum Anspruchsverzicht von Grundrechte zu veranlassen. Dies entspricht keinesfalls den Vorstellungen des Verfassers über Rechtsstaatlichkeit.
Die Rechtsorgane scheinen hierbei bewusst die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rechtssache B. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 5709/09) sowie in der Rechtssache H. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 28274/08) zu missachten, indem Einstweiligen Verfügungen zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit jegliche Rechtfertigung abgesprochen sowie die Zulässigkeit der Offenlegung von Missständen ohne jegliche Einschränkung bestätigt wurde.
Die Rechtsbestimmungen zur freien Meinungsäußerungen wurden dereinst proklamiert aufgrund der katastrophalen Geschehnissen des 20. Jahrhunderts, um künftig überhaupt in der Lage zu sein, einer möglichen Wiederholung dieser Ereignisse zu begegnen. Die katastrophalen Geschehnisse des 20. Jahrhundert wurden maßgeblich durch unreflektiertes Handeln von Akteuren in Rechts- und Ausführungsorganen sowie von Akteuren in Unternehmen (Stichwort. Zwangsarbeit) verursacht. Die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch Persönlichkeitsrecht darf deshalb nur auf Privatpersonen angewandt werden und nicht auf Funktionsträger in Parteien, Organisationen, Institutionen und Unternehmen, da hierdurch ansonsten die Absicht, derer, die bei der Formulierung der universalen Rechtsbestimmungen (AEMR, EMRK, GG) mitgewirkt haben, unterlaufen und in eine gegenteilige Motivierung verkehrt werden würde.
Die missbräuchliche Anwendung dieser Einschränkung würde bedeuten, das potentielle Übeltäter ihre wahren Absichten, durch Unterdrückung der freien Meinungsäußerung mit Verweis auf Persönlichkeitsrechte, verbergen könnten und somit eine Prävention einer erneuten unheilvollen Entwicklung nahezu unmöglich wäre. Es muss sicher nicht betont werden, dass die Ereignisse des 20. Jahrhunderts nie hätten geschehen können, wenn diese frühzeitig und umfassend dokumentiert worden wären.
Nach Veröffentlichung wurden für Teile der Dokumentation des Verfassers Blockierungen erwirkt, mit der falschen Anschuldigungen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Ebenso wurde die Erreichbarkeit von Teilen seiner Dokumentation durch Seitenlöschungen unterbunden. Mit einer falschen Anschuldigung, der Verfasser würde Mails mit schadhaften Inhalten (Viren) verteilen, wurde versucht den Verfasser in geschlossene psychiatrische Einrichtungen einweisen zu lassen. Seit Veröffentlichung seiner Dokumentation ist der Verfasser einem enormen Aufkommen von Mails mit schadhaften Inhalten (Viren und Trojanern) sowie einen Ansturm von Hacker-Angriffen gegen seine Systeme ausgesetzt.
Es dürfte keinerlei Zweifel darin bestehen, dass genannte Maßnahmen und Angriffsversuche eklatant den Rechtsgrundsätzen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Allgemeiner Erklärung der Menschenrechte entgegen stehen und als Gradmesser eines rechtsstaatlichen Verständnisses einen erschütternden Einblick in Denkweisen von Rechtsorganen und anderen involvierten Institutionen vermittelt.
Die Überhäufung mit einstweilige Verfügungen, als Mittel zur Einschüchterung von Bürgern, um diese von der Wahrnehmung legitimer Grundrechte abzuhalten, kann in einem Rechtsstaat keinerlei Rechtfertigung erhalten. Jedem mit rudimentären Geschichtsbewusstsein werden jene Mechanismen nicht verborgen bleiben, welche wir gemeinhin mit Unrechtssystemen assoziieren, jedoch nicht mit Rechtssystemen, die einen rechtsstaatlichen Anspruch vorzugeben versuchen. Die Grundrechte zur freien Meinungsäußerung haben für jedermann/jedefrau einen allgemeingültigen Anspruch und sind nicht, wie uns Rechtsorgane ignorant, prätentiös und tendenziös zu vermitteln versuchen, lediglich ein zulässiger Anspruch für privilegierte Gruppierungen wie etwa Presseorganen.
Eine relativierende Rechtsauslegung, welche sich am Wahrnehmungsgrad der Öffentlichkeit orientiert, darf keinerlei rechtsstaatliche Rechtfertigung erfahren. Im Fall „Jan Böhmermann“ werden Gerichte vermutlich die Meinungsfreiheit, Freiheit der Kunst und Pressefreiheit als höherwertige Rechtsgüter einstufen. Bei zugrunde liegenden analogen Sachverhalten der Petition und vernachlässigbarem Wahrnehmungsgrad einer Öffentlichkeit mutiert diese etablierte Rechtsauslegung oftmals sehr schnell zu einer prätentiösen und tendenziösen Variante, welche ignorant die historische Fakten der ursächlichen Zusammenhänge unserer historischer Fehlentwicklungen ausblenden und nichts desto trotz plötzlich vorgebliche Persönlichkeitsrechte stärker gewichtet.
Im Zeitalter des Internet erfüllt ein Blogger zweifellos jene Funktion der kritischen Berichterstattung, welche in der Vergangenheit meist von traditionellen Presseorganen erfüllt wurde. Da jedoch heutzutage diese Kontrollfunktion von traditionellen Pressemedien nicht selten vernachlässigt und mehr und mehr von Bloggern übernommen wird, muss der Rechtsgrundsatz der Pressefreiheit ohne jegliche Einschränkung und Relativierung auf Publikationen von Bloggern angewandt werden.
Die, im deutschen Rechtssystem häufig künstlich aufgebauten Tabus, um Missstände im Verborgenen zu halten, darf hierzulande nach dem Verständnis der Verantwortungswahrnehmung des Verfassers keinerlei Rechtfertigung erfahren. Nach seinem Verständnis müssen derartige Mechanismen als Ursachen des vielfachen Versagens des deutschen Rechtssystem identifiziert werden. Der Anspruch seiner Verantwortungswahrnehmung orientiert sich deshalb nicht an jene, die bevorzugen Missstände unter einen sprichwörtlichen Teppich zu kehren, sondern an jene heroischen historischen Persönlichkeiten, welche ihr Handeln ausschließlich ihrer Überzeugung und ihrem Gewissen unterwarfen.



  
Darstellung der Sachlage und Hintergründe
  
Eine, dem Verfasser widerfahrene Unrechtmäßigkeit, in welcher zweifelsohne eine Missachtung einer Verantwortungswahrnehmung deutscher Unternehmen gegenüber unserer Historie zum Ausdruck kommt, hat ihn bewogen die zugrunde liegenden Geschehnisse in einer Online-Dokumentation der Weltöffentlichkeit zugänglich zu machen, um damit seinerseits seiner Verantwortungswahrnehmung nachzukommen, jene Geschehnisse, die einst zur Proklamation der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderer universeller Rechtsbestimmungen geführt haben, nie wieder geschehen zu lassen. Der Anspruch auf Missstände durch Online-Dokumentationen hinzuweisen ist ohne jeglichen Zweifel durch die grundlegenden Rechtsbestimmungen des Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gedeckt. Die, in der EMRK verankerte Einschränkung der freien Meinungsäußerungen durch das Persönlichkeitsrecht für Privatpersonen hat sicherlich in einem Unternehmensumfeld keine Berechtigung schon gar nicht, wenn zugrunde liegende Geschehnisse auf Missbrauch zurückgeführt werden müssen, da ansonsten die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Geschichtsforschung ausgeblendet werden würde, wonach die größte Menschheitskatastrophe maßgeblich durch unreflektiertes Handeln von Angehörigen der Ausführungs-, der Rechtsorgane sowie von Handelnden in Unternehmen verursacht wurden. Wir müssen uns hier in Erinnerung rufen, dass Zwangsarbeit und Sklaverei von Unternehmensmanagern angefordert wurde und ihnen dies nicht von außen auf oktroyiert wurde. So würde die Beschränkung der freien Meinungsäußerung unter Berücksichtigung eines Persönlichkeitsrechts bei Managern die ursprüngliche Absicht derjeniger, die an der Formulierung der fundamentalen Rechtsbestimmungen beteiligt waren, unterlaufen und in eine gegenteilige Zielrichtung verkehren.
Seit der Veröffentlichung seiner Dokumentation ist der Verfasser Repressalien ausgesetzt, welche sich bislang seiner Vorstellung über rechtsstaatliche Gepflogenheiten entzogen haben und welche zweifelsohne Erinnerungen an die dunkelste Epoche unserer Geschichte aufkommen lassen:
  • so erhält der Verfasser seither ein immenses Aufkommen von Mails mit schadhaften Anhängen.
  • darüber hinaus sind seine Systeme einer enorm gestiegenen Anzahl von Hacker-Angriffen ausgesetzt.
  • ebenso wurden für Teile seiner Dokumentation Blockierungen durch falsche Anschuldigungen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung erwirkt.
  • ferner wurden Inhalte seiner Dokumentation ohne seine Kenntnis gelöscht
    (Man stelle sich eine Bank vor, die ohne Kenntnis eines Betroffenen Inhalte eines Schließfachs vernichtet. Dies erscheint normalerweise als undenkbar, hinterlässt jedoch einen Eindruck über ein Selbstverständnis unseres Rechtssystems, welches einem angesichts unserer Geschichte erschauern lässt.)
  • des weiteren wurde der Verfasser mit einer Unzahl von Einstweiligen Verfügungen überflutet, wohl wissentlich, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit der Entscheidung in der Rechtssache B. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 5709/09) und H. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 28274/08) Einstweiligen Verfügungen zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit jegliche Rechtfertigung abgesprochen hat.
  • Vom deutschen Rechtssystem wird offensichtlich bewusst der grundlegende Unterschied zwischen einem Unrechtssystem und einem Rechtssystem ausgeblendet. Während ein Rechtsstaat Bürger weitgehend unbehelligt lässt, solange sich diese nichts zu schulden haben kommen lassen, werden in einem Unrechtssystem Bürger einem unangemessenen Druck ausgesetzt mit dem Anspruch, sie zum Verzicht auf grundlegende Rechte zu nötigen.
  • Der Verfasser ist der Auffassung, dass die Wahrnehmung des Menschenrechts der freien Meinungsäußerung nicht rechtfertigt, Betroffene mit unzähligen Einstweiligen Verfügungen zu überziehen um sie zum Verzicht auf Grundrechte zu nötigen.
  • Ferner wurde von Anwälten der Gegenseite wiederholt Versuche unternommen, den Verfasser in geschlossenen Psychiatrische Einrichtungen einweisen zu lassen, wobei auch hier mit Falschbehauptungen operiert wurde, wonach der Autor angeblich in seinen Mails Computer-Viren verteilen und damit schädigend gegenüber der Gesellschaft agieren würde.
Der Verfasser ist davon überzeugt, dass kein Historiker die veranlassten Maßnahmen, als mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar einstufen würde. Es steht außer Frage, dass Historiker hierin jene Mechanismen erkennen werden, welche einst von Angehörigen der Stasi, der SS und der Gestapo eingesetzt wurden, um unerwünschte Zeitgenossen zum Schweigen zu bringen. So zeigt sich hier geradezu exemplarisch, dass Rechtsorgane inklusive Anwaltschaft keinerlei Lehren aus ihrer belasteten Vergangenheit gezogen haben und derartige Verhaltensmuster geradezu als Vorlagen eines wiedererstehenden Unrechtssystem betrachtet werden müssen.
Das deutsche Rechtssystem ignoriert geflissentlich die Erkenntnis der wissenschaftlichen Geschichtsforschung, wonach nur das Menschenrecht der freien Meinungsäußerung dazu in der Lage ist, solche Fehlentwicklungen wie im 20. Jahrhundert geschehen, wirksam zu begegnen. Entgegen wissenschaftlicher Erkenntnisse und entgegen des Verständnisses aller anderer demokratisch orientierten Länder in der Welt, tut das deutsche Rechtssystem so, als wäre dieser Kontext absolut irrelevant und favorisiert stattdessen heuchlerisch ignorant, prätentiös und tendenziös Persönlichkeitsrechte. Es kann nicht geleugnet werden, dass dies eine unausweichliche Wiederholung unserer finsteren Geschichte bedeuten würde, da es potentiellen Übeltätern ermöglicht, ihre wahre Absicht zu verbergen. Folglich müssen wir davon ausgehen, dass das Handeln der deutschen Rechtsorgane lediglich als vorgeschobener Grund angesehen werden muss, um hierdurch andere Absichten zu verfolgen, jedoch den Anschein von Rechtsstaatlichkeit zu wahren. In Anbetracht unserer Geschichte kann nicht ausgeblendet werden, dass das deutsche Rechtssystem eine gewisse Praxis in der Täuschung der Weltöffentlichkeit über ihre wahren Beweggründe hat. Wenn wir das Handeln der deutschen Rechtsorgane auf einen Zeitraum vor Proklamation der grundlegenden Rechtsbestimmungen projizieren, dann würden wir zweifellos erkennen, dass die Absichten, derer, die an der Formulierung der AEMR, der EMRK sowie das deutsche Grundgesetz mitgewirkt haben, hierdurch diametral umgekehrt werden würden. Wir würden erkennen, dass deutsche Rechtsorgane das Persönlichkeitsrecht eines Übeltäter wie Adolf Hitler gegenüber dem Recht der freie Meinungsäußerung von Mitgliedern der Weißen Rose als höherwertig einstufen würde. Niemand wird wohl bestreiten, dass dies nie die Absicht derer war, die einst an der Formulierung der EMRK, der AEMR und des Grundgesetzes mitgewirkt haben. Hieraus können wir nur folgern, dass diese Umkehrung der Absicht entweder als unreflektiertes oder bewusst ziel-orientiertes Handeln gewertet werden muss. Den zweiten Sachverhalt will der Verfasser nicht weiter kommentieren, da dies möglicherweise eine Frage einer Bestrafung im scheinbar rechtsstaatlichen Deutschland sein könnte.
Darüber hinaus hat das deutsche Rechtssystem offensichtlich eine differierende Sichtweise gegenüber der Zulässigkeit der Wahrnehmung von Grundrechten zwischen Individuen ohne Lobby und Gesellschaftsgruppierungen bzw. Individuen mit Lobby. Während Gesellschaftsgruppierungen wie Pressemedien das Recht auf freie Meinungsäußerung zugestanden wird, da diese Gruppierung sowieso nicht geräuschlos zum Schweigen gebracht werden kann, hat man gegenüber Individuen ohne Lobby offensichtlich eine Erwartungshaltung, wonach diese doch gefälligst auf Wahrnehmung ihrer Grundrechten zu verzichten hätten. Auch hier ignoriert das deutsche Rechtssystem erneut unreflektiert, dass Grundrechte für alle eine uneingeschränkte Gültigkeit haben und nicht als Privilegien für bestimmte Gruppen eingestuft werden können. Man muss immer wieder erkennen, dass Sichtweisen des deutschen Rechtssystems als unreflektierte typisch deutsche Eigentümlichkeiten zu werten sind, welche nicht selten einen Eindruck hinterlassen, dass die schlimmste Menschheitskatastrophe möglicherweise nicht unbegründet von diesem Land und seinen Rechtsorganen ausgegangen ist. Im angle-amerikanischen Ländern wird jedem, unabhängig vom Einfluss einer dahinter stehenden Lobby, das Recht der freien Meinungsäußerung zugestanden, welches auch politisch inkorrekte Meinungen umfassen kann. Wenn dieses Rechtssystem nur etwas seine belastete Vergangenheit reflektieren würde, dann würde sicherlich auffallen, dass gerade die Gängelung von Individuen durch Erwartungshaltungen, was diese zu tun und zu lassen hätten, von Historikern als Wesensmerkmal eines Unrechtssystem eingestuft wird. So müssen wir immer wieder erneut zur Kenntnis nehmen, dass jenes unreflektierte Verhalten, welches von Historikern als maßgebliche Ursache unserer desaströsen Historie angesehen wird, immer wieder Anlass zur Besorgnis vermittelt, dass möglicherweise unsere unheilvolle Geschichte keine singuläre Episode der Menschheitsgeschichte bleiben könnte, sondern sich durch jene Mechanismen des unreflektierten Handelns jederzeit wiederholen könnte.

  
Der zugrunde liegende Fall
  
Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Autor versprochen, sein Arbeitsverhältnis nach einem halben Jahr von einem temporären in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu überführen. Dieses Versprechen wurde nie zurückgenommen, aber auch nie umgesetzt und der Autor durch in Aussicht Stellung der Umsetzung genötigt , immense unbezahlte Überstunden zu leisten. Die Überbeanspruchung ging so weit, dass der Autor zwei lebensbedrohliche Notarzteinsätze zu überstehen hatte, wovon bei einem nachhaltige, dauerhafte Schäden zurück geblieben sind. Es sollte zur Kenntnis genommen werden, dass der Autor von Kollegen ständig im wöchentlichen Rhythmus gefragt wurde, warum das Versprechen des Unternehmens sein Beschäftigungsverhältnis in ein unbefristeten Arbeitsverhältnis zu überführen noch nicht umgesetzt wurde, entgegen den Versprechungen und obwohl der Autor die wohl engagierteste Leistung innerhalb des gesamten Unternehmens gezeigt hatte. Der Autor selbst adressiert die gleiche Frage, ebenfalls im wöchentlichen Rhythmus an das Projektmanagement, die freundlicherweise die Verzögerung entschuldigte, ihn jedoch jedes mal auf eine bevorstehende Implementierung vertröstete. Während Kollegen des Autors in der Regel zwischen 16:00 und 18:00 Uhr in den Feierabend gingen, beendete der Autor kaum vor 23:00 Nachts seine Arbeit. So muss davon ausgegangen werden, dass nie eine Absicht bestand das Versprechen umzusetzen und dieses lediglich dazu diente, den Autor durch Täuschung zur unbezahlten Erfüllung seiner Leistung zu nötigen. Der Autor hatte bei Einstellung explizit darauf hingewiesen, dass er aufgrund seines Alters nur eine unbefristete Festanstellung anstreben könne, da er sich ansonsten der Perspektive einer Altersarmut mit Konsequenz eines möglicherweise vorzeitigen Lebensendes gegenüber sehe. Weiter muss hervorgehoben werden, dass der Autor ein Expertenteam von 8 Mitgliedern eines externen Subunternehmer kompensiert hatte, die ansonsten für das Unternehmen Kosten verursacht hätten, die mit Faktor 100 des Gehalts des Autors extrapoliert hätten werden müssten. So steht außer Frage, dass die die Absicht des Unternehmens darin bestand, die Leistung des Autors ohne angemessene Bezahlung in ähnlicher Weise zu missbrauchen, wie durch Augenzeugen der Zwangsarbeit im deutsche Unrechtssystem berichtet. Der Autor ist sicher, dass niemand ein Verhalten akzeptieren würde, wo schlecht bezahlte Zeitarbeiter die Schäden (beispielsweise eines Unfalls in einem Kernkraftwerk) zu beseitigen hätten, welches normalerweise von einem spezialisierten, hoch bezahlten Experten-Team gehandelt werden müsste. Die Absicht der Kosteneinsparung durch solche Art von Verhalten ist ohne Zweifel als angewandte verschleierte Sklaven-Beschäftigung zu werten, welche auf Gehilfenschaft und den Mechanismen des Wegschauen durch Aufsichtsbehörden und Rechtsorgane vertraut. Ein derartiges Verhalten wurde von Zeitzeugen, Nachkommen von Zeitzeuge und konsultierten Historiker zweifellos als analoge Geschehnisse identifiziert, welche uns durch Zeitzeugenschilderungen über Zwangsarbeit in Konzentrationslagern überliefert ist und wo Opfer durch Täuschung und falschen Versprechungen zur Zwangsarbeit genötigt wurden, jedoch von Anfang an ihre ultimative Vernichtung eingeplant war. Einem 55 jährigen Arbeitnehmer in einem Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis einer Perspektive auszusetzen, die ihm jegliche Chance einer Folge-Beschäftigung verstellt, impliziert somit ohne Zweifel die Wahrscheinlichkeit einer unausweichlichen Eliminierung des Betroffenen. Es mag sein, dass dies nicht auf systematisch geplanten Handlungsweisen zurückzuführen ist, jedoch auch zugrunde liegendes unreflektiertes Handeln und daraus folgender Inkaufnahme eines verhängnisvollen Schicksalsverlaufs entbehrt jeglicher Vereinbarkeit mit ethischen und moralischen Wertevorstellungen. Der Autor ist davon überzeugt, dass wir aufgrund der Verpflichtung zur Wahrnehmung einer Verantwortung gegenüber unserer belasteten Geschichte, nie wieder derartige Verhaltensmuster akzeptieren dürfen.

  
Der zugrunde liegende Rechtsstreit
  
Nachdem das zugesicherte Versprechen nie umgesetzt wurden, hat sich der Verfasser schließlich dazu entschlossen eine Klärung des Beschäftigungsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht herbeiführen zu lassen. Da der Verfasser jedoch über keine finanziellen Reserven zur Beauftragung eines Anwalts verfügte, sowie in der vermutlich etwas naiven Annahme in einem Rechtsstaat zu leben, hat ihn bewogen die Klageschrift eigenständig auszuarbeiten und lediglich eine Endfassung mit Unterstützung eines Fachanwaltes zu formulieren. Man beachte, die dem Gericht vorgetragene Fassung wurde mit Unterstützung eines Anwaltes ausformuliert, weshalb unzweifelhaft eine ausreichende Substanziierung der Klageschrift gegeben war. Die ausreichende Substanziierung wird auch dadurch bestätigt, dass ein pensionierter ehemaliger Richter zu einem späteren Zeitpunkt die Klageschrift überprüft hatte und die Substanziierung der Klageschrift zweifelsfrei bestätigte.
Im Hauptverfahren vor dem Arbeitsgericht lies sich die Richterin jedoch überhaupt nicht auf die Klageschrift des Verfassers ein, sondern erklärte bereits nach wenigen Minuten die Klageschrift als unsubstanziiert - ohne auch nur eine Anhörung der Zeugen des Verfassers in Erwägung zu ziehen. Nach dem Rechtsverständnis des Verfasser kann ein solchen Vorgehen nicht mit dem Grundrecht des rechtsstaatlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Einklang gebracht werden, sondern vermittelt den Eindruck einer vorgetäuschten Rechtsstaatlichkeit. Nach den Worten des griechischen Philosophen Plato muss vorgetäuschte Rechtsstaatlichkeit als schlimmste Form eines Unrechtssystem eingestuft werden. Aus diesem Grunde hat sich der Verfasser dazu entschlossen, die Hintergründe des Falles öffentlich zu dokumentieren, um anderen die Möglichkeit zu geben die Stichhaltigkeit seiner Argumente sowie die des Gerichtes zu prüfen, um selbst einschätzen zu können, inwieweit dem deutsche Rechtssystem noch ein Label eines Rechtsstaats bescheinigt werden kann. Der Verfasser ist hiervon nicht überzeugt und die Methoden, welche im Nachhinein zur Verhinderung seiner Dokumentation angewendet wurden, lassen ihn vermuten, dass es gute Gründe zu geben scheint eine Publikation seiner Dokumentation zu unterlaufen und um jeden Preis zu verhindern, die offensichtlich auch den Preis eines möglichen lebensbedrohenden Schicksal des Verfassers in Kauf nimmt.

  
Missachtete Verantwortungswahrnehmung
  
In diesem Land wird Verantwortungswahrnehmung immer nur periodisch an dünn gesäten wiederkehrenden Gedenktagen eingefordert, mit der offensichtlichen Intention lediglich als Alibi missbraucht zu werden. Diesem heuchlerische Anspruch kann und will sich der Verfasser nicht anschließen. Aus dem Verständnis des Verfasser über Verantwortungswahrnehmung kann von ihm nicht akzeptiert werden, dass Missstände immer wieder hinter künstlich aufgebauten Tabus unkenntlich gemacht werden. Als Beispiel sei auf Missbrauchsfälle in kirchlichen Jugendeinrichtungen hingewiesen. Der Verfasser ist der unabdingbaren Überzeugung, dass ein Rechtssystem seiner Verantwortung gegenüber der eigenen belasteten Vergangenheit nicht gerecht wird, welches solche Mechanismen ermöglicht, zulässt oder durch Wegschauen geschehen lässt. Ein Rechtssystem, welches seine Verantwortung wahrnimmt, müsste ein Interesse daran haben die Mauern des Schweigen solch abgeschotteter Netzwerke zu durchbrechen und den Schutzmechanismen solch undurchsichtiger Gruppierungen, wie Unterlassungserklärungen oder Einstweiligen Verfügungen, jegliche Rechtfertigung abzusprechen. Ein Rechtssystem, welches ausschließlich die Interessen derer wahrnimmt, die es vorziehen Missstände unter einen sprichwörtlichen Teppich zu kehren, begibt sich zweifellos auf jene Ebene der Komplizen- und willfährigen Gehilfenschaft, welches von der wissenschaftlichen Geschichtsforschung als eine maßgebliche Ursache unserer desaströsen Historie angesehen wird. Dass diese Komplizen- und willfährige Gehilfenschaft in Ämtern und Rechtsorganen immer noch tief verwurzelt ist, zeigt der VW Abgasskandal. Obwohl Diskrepanzen bei Verbrauchs- und Abgaswerten zwischen Test- und Realbedingungen in Deutschland bereits seit Jahrzehnten bekannt waren, mussten erst amerikanische Behörden in Erscheinung treten, um daraus folgende Konsequenzen einzufordern. Der typisch deutschen Alibimentalität folgend, ist man erst dann auf den sprichwörtlich „fahrenden Zug“ aufgesprungen, um mit künstlich aufgesetzter Entrüstung ein heuchlerisches Missfallen derartiger Praktiken zur Schau zu stellen. Aufgrund unserer Historie darf Komplizenschaft zwischen Ämtern, Rechtsorganen und Unternehmen hierzulande niemals wieder eine Rechtfertigung erlangen. Die Mechanismen des Ausblenden und Tabuisierens von unangenehmen Geschehnissen der eigenen Vergangenheit hat dazu geführt, dass Zwangsarbeit des Unrechtssystems über Jahrzehnten von der Politik, Unternehmen und Justizbehörden totgeschwiegen und somit einer adäquaten Aufarbeitung entzogen wurde. Zudem hat eine solche Haltung auch zur Missachtung jeglicher Verantwortungswahrnehmung in Unternehmen und Institutionen wie Rechts- sowie Ausführungsorganen geführt. Dies zeigt sich zweifellos am Beispiel der Arbeitnehmerüberlassung, welcher sicherlich jegliche ethische und moralische Rechtfertigung abgesprochen werden würde, hätten Politik und Unternehmen die Ursprünge dieses Arbeitsmodells in der Zwangsarbeit des Unrechtssystems reflektiert.

  
Missachtung der Rechtsgleichheit
  
Das deutsche Rechtssystem pflegt nicht selten eine differierende Rechtsauslegungen gegenüber Individuen und Gruppierungen mit oder ohne dahinter stehenden Lobby. Während bei Individuen und Gruppierungen mit dahinter stehende Lobby wie Presseorganen die Grundrechte weitgehend berücksichtigt werden, wird bei Individuen ohne dahinter stehende Lobby der Grundsatz der Rechtsgleichheit oftmals ausgeblendet und missachtet.
  
Hierbei wird offensichtlich von der Annahme ausgegangen, dass Individuen ohne dahinter stehende Lobby sowieso nicht in der Lage sein werden, sich gegen Rechtsbeugung zur Wehr zu setzen bzw. Verfahren scheuen werden, ihren Rechtsanspruch durchzusetzen. Folglich zeigt das deutsche Rechtssystem hier sein grundsätzliches Verständnis einer Rechtsstaatlichkeit, welches bei mir Angstschweißausbrüche verursacht, angesichts der nicht zu überstehenden Parallelen unserer unheilvollen Historie.
Die differierende Rechtsauslegungen kann am konkreten Fallbeispiel des 'Jan Böhmermann' veranschaulicht werden. Der Verfasser ist davon überzeugt, dass die Einstweiligen Verfügungen und Unterlassungserklärung gegen Jan Böhmerman von deutschen Gerichten mit der Begründung der unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit, Freiheit der Kunst und Pressefreiheit abgewiesen werden.
Dem Verfasser dieser Petition wurden aufgrund seiner absolut sachlichen Dokumentation ohne jegliche Schmähungen oder Verunglimpfungen
ebenfalls eine Unmenge Einstweiliger Verfü­gungen und Unter­las­sungs­aufforderungen zugestellt. Der Verfasser ist in seinem Fall eben­falls davon überzeugt, dass Gerichte hier eine andere Rechts­auslegung


    
  
anwenden werden und, entgegen der Rechts­sprechung des Europä­ischen Gerichts­hofes für Menschen­rechte sein Grundrecht der freien Meinungsäußerung, als weniger schützenswert einstufen werden. So vermittelt die differierende Auslegung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit doch den Eindruck einer Fata Morgana der Rechtsstaatlichkeit, welches den Verfasser allzu sehr an jenen Habitus erinnert, wo mit aufgesetzten Ritualen der Anschein von Rechtsstaatlichkeit zu vermitteln versucht wurde. Diesen Schein von Rechtsstaatlichkeit durchschauend, hat sich der Verfasser entschlossen nicht freiwillig auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung zu verzichten, sondern sich an jenen heroischen historischen Persönlichkeiten zu orientieren, welche kompromisslos ausschließlich ihrer Überzeugung und ihrem Gewissen folgten.
  

  
Missachtung der Pressefreiheit
  
Die Kontrollfunktion zur kritischen Beleuchtung von Missständen wird in Deutschland von traditionellen Pressemedien häufig nur noch rudimentär wahrgenommen. Aus dieser Tatsache heraus hat sich im Zeitalter des Internets unter der Bezeichnung Blogger ein neuer Ansatz einer kritischen Weltbeobachtung herausgebildet. Somit steht außer Frage, dass Blogger durch ihre kritische, freie und unabhängige Berichterstattung den traditionelle Pressemedien gleichgestellt sind und somit durch das fundamentale Recht der Pressefreiheit vor Zensur jeglicher Art und jegliche Couleur geschützt sind. Eine Missachtung dieses Zusammenhanges muss als untrüglicher Gradmesser für eine Missachtung von Menschenrechte in einem Land gewertet werde und die kritische Berichterstattung von Bloggern in ihrer Funktion als unantastbares Fundament einer demokratischen und freiheitlichen Gesellschaft angesehen werden.

  
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