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#NoPrentendedJustice#NoOpinionSuppression #NoCensorship
#FreeAbe
Schluss
mit der Doppelzüngigkeit des deutschen Rechtssystems!
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Bitte
zeichnen Sie die Petition:
Please
sign my petition:
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#FreeAbe
#FreeSpeech #FreeThought #FreeOpinion #FreeExpression
#RightsEquality
#NoOpinionSuppression #NoCensorship
#NoPretendedJustice
@GerJudiciary @BPrGauck @Merkel
@GerMdBs @GerMdLs
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Mein
Name ist Adolf
B Treiner, bevorzuge
jedoch Abe
Treiner genannt
zu werden und bin 58 Jahre alt. Ich habe eine Website aufgesetzt,
auf der ich Sachverhalte dokumentiere, welche nicht meinen
Vorstellungen einer rechtsstaatlichen und ethisch / moralischen
Konformität entsprechen. Ich bin es Leid
immer zur Verantwortungswahrnehmung aufgerufen zu werden, jedoch
ständig erleben zu müssen, dass diesem Aufruf offensichtlich
lediglich eine Alibifunktion zukommt. Die Website hat den Anspruch
Menschen dazu zu veranlassen ihr Handeln vor Umsetzung zu
reflektieren.
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Adi B Treiner Alias: Abe
Treiner
Blogger
und Verfechter des Artikel 19 AEMR
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Forderung
der Petition
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Die
Petition fordert die unabdingbare Einhaltung des Grundrechtes der
freien Meinungsäußerung, ohne jegliche Abhängigkeit von einer
öffentlichen Wahrnehmung.
Die
Petition fordert den Verzicht auf vorgeschobene Begründungen zur
Vortäuschung einer Rechtsstaatlichkeit.
Die
Petition fordert die Einhaltung der grundgesetzlich garantierten
Rechtsgleichheit, ohne jegliche Abhängigkeit von einer
öffentlichen Wahrnehmung.
Die
Petition fordert einen Verzicht jeglicher Maßnahmen, welche nicht
mit grundgesetzlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden können.
P.S.
Der Hash-Tag #FreeAbe bezieht sich auf den Anspruch der freien
Meinungsäußerung für den Verfasser.
Der
Verfasser versichert nicht anzunehmen, durch die Petition könnte
ihm irgend eine Art von Gerechtigkeit widerfahren. Jedoch hegt der
Verfasser die Hoffnung, dass sich der eine oder andere Amts- oder
Mandatsträger mit den Hintergründen der zugrunde liegenden Causa
auseinandersetzt und es Rechtsorganen dadurch etwas schwerer
fallen könnte, grundlegende Menschenrechte und grundgesetzliche
Bestimmungen auszuhebeln oder zu umgehen. Der Verfasser erhofft
sich darüber hinaus, dass dem einen oder anderen Leser auffallen
könnte, wieweit sich in Deutschland mittlerweile ein
rechtsstaatlicher Anspruch von der Wirklichkeit entfernt hat.
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Adressaten
der Petition
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Die
Petition richtet sich an:
An
Rechtsorgane in Deutschland
An
alle Abgeordente des Bundestages
An
alle Abgeordnete der Länderparlamente
Zur
Kenntnisnahme an den Bundespräsidenten Joachim Gauck
Zur
Kenntnisnahme an die Bundeskanlerin Angela Merkel
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Kompaktdarstellung
der Sachlage und Hintergründe
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Der
Verfasser der Petition hat Dokumentationen über, von ihm
empfundene Missstände in seinem Blog publiziert und beruft sich,
seinem Gewissen folgend, hierbei auf Artikel 19 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie Artikel
10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und
Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland.
Die
Dokumentationen beinhalten lediglich sachliche Darlegungen von
Geschehnissen, ohne jegliche Verunglimpfungen oder Verleumdungen,
welche der Verfasser nicht mit seinen rechtsstaatlichen und
ethisch/moralischen Vorstellungen in Einklang zu bringen vermag.
Dem Anspruch zur Dokumentation der Hintergründe liegen die
Botschaften aller Beiträge zur Aufarbeitung unserer Historie
zugrunde, welche uns immer wieder eindringlich ermahnen,
Geschehenes nie wieder geschehen zu lassen. Der Verfasser hat
lediglich den Anspruch seine Sichtweise zu dokumentieren, weil ihm
bislang seine Darlegung der Geschehnisse auf dem ordentlichen
Rechtsweg versagt geblieben ist und er deshalb Anderen eine
Möglichkeit einräumen möchte, die Konformität der Geschehnisse
mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu evaluieren. Nach Auffassung
der Verfasser können Fehlentwicklungen nur dadurch erkannt
werden, indem zugrunde liegende Geschehnisse dokumentiert wurden.
Bezüglich seiner Dokumentation musste der Verfasser eine äußerst
ambivalente Erwartungshaltung der Rechtsorgane und weiterer
involvierte Institutionen zur Kenntnis nehmen, welche scheint
vermitteln zu wollen, man möge die Dinge doch auf sich beruhen
lassen und Unrecht einfach klaglos hinnehmen anstatt den
Forderungen hochrangiger gesellschaftlicher Vertreter zu folgen,
um als Folge unserer Historie Verantwortung wahrzunehmen. Dem
Verfasser überfällt gelegentlich der Gedanke, dass dieser
Forderung möglicherweise lediglich eine Alibifunktion zur
Beruhigung unseres Gewissens für sporadisch wiederkehrende
Gedenktage, jedoch keinerlei realen Bedeutung einer gewollten und
beabsichtigten Verantwortungswahrnehmung zu haben scheint.
Seit
Veröffentlichung seiner Dokumentation wird der Verfasser von
Rechtsorganen und Anwälten mit Einstweiligen Verfügungen
überschüttet, die zweifelsohne eine Absicht verfolgen den
Verfasser durch Einschüchterung zur Aufgabe und zum Verzicht auf
legitime Grundrechte zu nötigen. Die Anwendung derart drastischer
Mittel gegen Bürger, die für sich lediglich das Grundrecht der
freien Meinungsäußerung in Anspruch nehmen, wirft ein
bezeichnendes Licht auf ein Verständnis von Rechtsstaatlichkeit
in unserem Rechtssystem. Üblicherweise erwarten wir derartige
Versuche eines Bürger-Bedrängen zur Unterbindung der freien
Meinungsäußerung nur von totalitären Staatsformen.
Offensichtlich müssen wir jedoch auch zur Kenntnis nehmen, dass
das deutsche Rechtssystem, im Gegensatz zu allen anderen
rechtsstaatlich orientierten Nationen, derartige Maßnahme
durchaus als adäquate Mechanismen betrachten, um Bürger mit
Einschüchterungsversuchen zum Anspruchsverzicht von Grundrechte
zu veranlassen. Dies entspricht keinesfalls den Vorstellungen des
Verfassers über Rechtsstaatlichkeit.
Die
Rechtsorgane
scheinen
hierbei bewusst die
Entscheidungen
des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte
in der Rechtssache
B.
./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde
Nr. 5709/09)
sowie
in der
Rechtssache H. ./. Deutschland
(Individualbeschwerde
Nr. 28274/08)
zu
missachten,
indem Einstweiligen Verfügungen zur Unterdrückung der
Meinungsfreiheit jegliche Rechtfertigung abgesprochen sowie
die Zulässigkeit der Offenlegung von Missständen ohne
jegliche Einschränkung bestätigt
wurde.
Die
Rechtsbestimmungen zur freien Meinungsäußerungen wurden dereinst
proklamiert
aufgrund
der
katastrophalen Geschehnissen des 20. Jahrhunderts, um
künftig
überhaupt
in
der Lage zu sein,
einer
möglichen Wiederholung dieser
Ereignisse
zu begegnen. Die katastrophalen Geschehnisse des 20. Jahrhundert
wurden maßgeblich durch unreflektiertes Handeln von Akteuren in
Rechts- und Ausführungsorganen sowie von
Akteuren
in Unternehmen (Stichwort. Zwangsarbeit) verursacht. Die
Einschränkung der Meinungsfreiheit durch Persönlichkeitsrecht
darf
deshalb
nur
auf
Privatpersonen
angewandt
werden und
nicht auf
Funktionsträger
in Parteien, Organisationen, Institutionen und Unternehmen, da
hierdurch
ansonsten
die
Absicht, derer, die bei der Formulierung der universalen
Rechtsbestimmungen (AEMR,
EMRK,
GG)
mitgewirkt
haben, unterlaufen
und in eine gegenteilige
Motivierung
verkehrt werden würde.
Die
missbräuchliche Anwendung dieser Einschränkung würde bedeuten,
das potentielle Übeltäter ihre wahren Absichten, durch
Unterdrückung der freien Meinungsäußerung mit Verweis auf
Persönlichkeitsrechte, verbergen könnten und somit eine
Prävention einer erneuten unheilvollen Entwicklung nahezu
unmöglich wäre. Es muss sicher nicht betont werden, dass die
Ereignisse des 20. Jahrhunderts nie hätten geschehen können,
wenn diese frühzeitig und umfassend dokumentiert worden wären.
Nach
Veröffentlichung wurden für Teile der Dokumentation des
Verfassers Blockierungen erwirkt, mit der
falschen Anschuldigungen angeblicher Urheberrechtsverletzungen.
Ebenso wurde die Erreichbarkeit von Teilen seiner Dokumentation
durch Seitenlöschungen
unterbunden. Mit einer falschen Anschuldigung, der Verfasser
würde Mails mit schadhaften Inhalten (Viren) verteilen, wurde
versucht den Verfasser in geschlossene psychiatrische
Einrichtungen einweisen zu lassen. Seit Veröffentlichung
seiner Dokumentation ist der Verfasser einem enormen Aufkommen von
Mails mit schadhaften Inhalten (Viren und Trojanern) sowie
einen Ansturm von Hacker-Angriffen gegen seine
Systeme ausgesetzt.
Es dürfte
keinerlei Zweifel darin bestehen, dass genannte Maßnahmen und
Angriffsversuche eklatant den Rechtsgrundsätzen des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen
Menschenrechtskonvention sowie der Allgemeiner Erklärung
der Menschenrechte entgegen stehen und als Gradmesser eines
rechtsstaatlichen Verständnisses einen erschütternden Einblick
in Denkweisen von Rechtsorganen und anderen involvierten
Institutionen vermittelt.
Die
Überhäufung mit einstweilige Verfügungen, als Mittel zur
Einschüchterung von Bürgern, um diese von der Wahrnehmung
legitimer Grundrechte abzuhalten, kann in einem Rechtsstaat
keinerlei Rechtfertigung erhalten. Jedem mit rudimentären
Geschichtsbewusstsein werden jene Mechanismen nicht verborgen
bleiben, welche wir gemeinhin mit Unrechtssystemen assoziieren,
jedoch nicht mit Rechtssystemen, die einen rechtsstaatlichen
Anspruch vorzugeben versuchen. Die Grundrechte zur freien
Meinungsäußerung haben für jedermann/jedefrau einen
allgemeingültigen Anspruch und sind nicht, wie uns Rechtsorgane
ignorant, prätentiös und tendenziös zu vermitteln versuchen,
lediglich ein zulässiger Anspruch für privilegierte
Gruppierungen wie etwa Presseorganen.
Eine
relativierende Rechtsauslegung, welche sich am Wahrnehmungsgrad
der Öffentlichkeit orientiert, darf keinerlei rechtsstaatliche
Rechtfertigung erfahren. Im Fall „Jan Böhmermann“ werden
Gerichte vermutlich die Meinungsfreiheit, Freiheit der Kunst und
Pressefreiheit als höherwertige Rechtsgüter einstufen. Bei
zugrunde liegenden analogen Sachverhalten der Petition und
vernachlässigbarem Wahrnehmungsgrad einer Öffentlichkeit mutiert
diese etablierte Rechtsauslegung oftmals sehr schnell zu einer
prätentiösen und tendenziösen Variante, welche ignorant die
historische Fakten der ursächlichen Zusammenhänge unserer
historischer Fehlentwicklungen ausblenden und nichts desto trotz
plötzlich vorgebliche Persönlichkeitsrechte stärker gewichtet.
Im Zeitalter
des Internet erfüllt ein Blogger zweifellos jene Funktion der
kritischen Berichterstattung, welche in der Vergangenheit meist
von traditionellen Presseorganen erfüllt wurde. Da jedoch
heutzutage diese Kontrollfunktion von traditionellen Pressemedien
nicht selten vernachlässigt und mehr und mehr von Bloggern
übernommen wird, muss der Rechtsgrundsatz der Pressefreiheit ohne
jegliche Einschränkung und Relativierung auf Publikationen von
Bloggern angewandt werden.
Die, im
deutschen Rechtssystem häufig künstlich aufgebauten Tabus, um
Missstände im Verborgenen zu halten, darf hierzulande nach dem
Verständnis der Verantwortungswahrnehmung des Verfassers
keinerlei Rechtfertigung erfahren. Nach seinem Verständnis müssen
derartige Mechanismen als Ursachen des vielfachen Versagens des
deutschen Rechtssystem identifiziert werden. Der Anspruch seiner
Verantwortungswahrnehmung orientiert sich deshalb nicht an jene,
die bevorzugen Missstände unter einen sprichwörtlichen Teppich
zu kehren, sondern an jene heroischen historischen
Persönlichkeiten, welche ihr Handeln ausschließlich ihrer
Überzeugung und ihrem Gewissen unterwarfen.
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Darstellung
der Sachlage und Hintergründe
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Eine, dem
Verfasser widerfahrene Unrechtmäßigkeit, in welcher zweifelsohne
eine Missachtung einer Verantwortungswahrnehmung deutscher
Unternehmen gegenüber unserer Historie zum Ausdruck kommt, hat
ihn bewogen die zugrunde liegenden Geschehnisse in einer
Online-Dokumentation der Weltöffentlichkeit zugänglich zu
machen, um damit seinerseits seiner Verantwortungswahrnehmung
nachzukommen, jene Geschehnisse, die einst zur Proklamation der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderer
universeller Rechtsbestimmungen geführt haben, nie wieder
geschehen zu lassen. Der Anspruch auf Missstände durch
Online-Dokumentationen hinzuweisen ist ohne jeglichen Zweifel
durch die grundlegenden Rechtsbestimmungen des Artikel 19
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Artikel
10 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des
Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland gedeckt. Die, in der EMRK verankerte
Einschränkung der freien Meinungsäußerungen durch das
Persönlichkeitsrecht für Privatpersonen hat sicherlich in einem
Unternehmensumfeld keine Berechtigung schon gar nicht, wenn
zugrunde liegende Geschehnisse auf Missbrauch zurückgeführt
werden müssen, da ansonsten die Erkenntnisse der
wissenschaftlichen Geschichtsforschung ausgeblendet werden würde,
wonach die größte Menschheitskatastrophe maßgeblich durch
unreflektiertes Handeln von Angehörigen der Ausführungs-, der
Rechtsorgane sowie von Handelnden in Unternehmen verursacht
wurden. Wir müssen uns hier in Erinnerung rufen, dass
Zwangsarbeit und Sklaverei von Unternehmensmanagern angefordert
wurde und ihnen dies nicht von außen auf oktroyiert wurde. So
würde die Beschränkung der freien Meinungsäußerung unter
Berücksichtigung eines Persönlichkeitsrechts bei Managern die
ursprüngliche Absicht derjeniger, die an der Formulierung der
fundamentalen Rechtsbestimmungen beteiligt waren, unterlaufen und
in eine gegenteilige Zielrichtung verkehren.
Seit der
Veröffentlichung seiner Dokumentation ist der Verfasser
Repressalien ausgesetzt, welche sich bislang seiner Vorstellung
über rechtsstaatliche Gepflogenheiten entzogen haben und welche
zweifelsohne Erinnerungen an die dunkelste Epoche unserer
Geschichte aufkommen lassen:
so
erhält der Verfasser seither ein immenses Aufkommen von Mails
mit schadhaften Anhängen.
darüber
hinaus sind seine Systeme einer enorm gestiegenen Anzahl von
Hacker-Angriffen ausgesetzt.
ebenso
wurden für Teile seiner Dokumentation Blockierungen durch
falsche Anschuldigungen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung
erwirkt.
ferner
wurden Inhalte seiner Dokumentation ohne seine Kenntnis
gelöscht (Man
stelle sich eine Bank vor,
die ohne
Kenntnis
eines
Betroffenen Inhalte
eines Schließfachs
vernichtet.
Dies
erscheint normalerweise als undenkbar, hinterlässt jedoch einen
Eindruck über ein Selbstverständnis unseres
Rechtssystems,
welches einem angesichts unserer Geschichte erschauern
lässt.)
des
weiteren wurde der Verfasser mit einer Unzahl von Einstweiligen
Verfügungen überflutet, wohl wissentlich, dass der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte mit der Entscheidung in der
Rechtssache B. ./. Deutschland
(Individualbeschwerde Nr.
5709/09) und H.
./. Deutschland
(Individualbeschwerde Nr.
28274/08) Einstweiligen
Verfügungen zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit jegliche
Rechtfertigung abgesprochen hat.
Vom
deutschen Rechtssystem wird offensichtlich
bewusst der grundlegende Unterschied
zwischen einem Unrechtssystem und einem Rechtssystem
ausgeblendet. Während ein Rechtsstaat
Bürger weitgehend unbehelligt lässt, solange sich
diese nichts zu schulden haben kommen
lassen, werden in einem Unrechtssystem Bürger
einem unangemessenen Druck ausgesetzt
mit dem Anspruch,
sie zum
Verzicht auf grundlegende Rechte zu nötigen.
Der
Verfasser ist der Auffassung, dass die Wahrnehmung des
Menschenrechts der freien Meinungsäußerung nicht
rechtfertigt, Betroffene
mit unzähligen Einstweiligen Verfügungen zu
überziehen
um sie zum
Verzicht auf
Grundrechte zu nötigen.
Ferner
wurde von Anwälten der Gegenseite wiederholt
Versuche
unternommen, den Verfasser in
geschlossenen Psychiatrische Einrichtungen
einweisen zu
lassen, wobei auch hier mit
Falschbehauptungen operiert
wurde, wonach
der Autor angeblich
in seinen Mails
Computer-Viren verteilen und
damit schädigend gegenüber der
Gesellschaft agieren würde.
Der
Verfasser ist davon überzeugt, dass kein
Historiker die veranlassten Maßnahmen, als
mit rechtsstaatlichen Grundsätzen
vereinbar einstufen würde. Es steht
außer Frage, dass Historiker hierin
jene Mechanismen erkennen werden,
welche einst von Angehörigen der Stasi,
der SS
und der Gestapo
eingesetzt wurden, um unerwünschte
Zeitgenossen zum
Schweigen zu bringen. So zeigt sich hier geradezu exemplarisch,
dass Rechtsorgane inklusive Anwaltschaft keinerlei Lehren aus
ihrer
belasteten Vergangenheit gezogen
haben und derartige
Verhaltensmuster geradezu als Vorlagen
eines wiedererstehenden Unrechtssystem betrachtet werden müssen.
Das deutsche
Rechtssystem ignoriert geflissentlich die Erkenntnis der
wissenschaftlichen Geschichtsforschung, wonach nur
das Menschenrecht der freien Meinungsäußerung dazu in der Lage
ist, solche Fehlentwicklungen wie im 20. Jahrhundert geschehen,
wirksam zu begegnen. Entgegen wissenschaftlicher Erkenntnisse und
entgegen des Verständnisses aller anderer demokratisch
orientierten Länder in der Welt, tut das deutsche Rechtssystem
so, als wäre dieser Kontext absolut irrelevant und favorisiert
stattdessen heuchlerisch ignorant, prätentiös und tendenziös
Persönlichkeitsrechte. Es kann nicht geleugnet werden, dass dies
eine unausweichliche Wiederholung unserer finsteren Geschichte
bedeuten würde, da es potentiellen Übeltätern ermöglicht, ihre
wahre Absicht zu verbergen. Folglich müssen wir davon ausgehen,
dass das Handeln der deutschen Rechtsorgane lediglich als
vorgeschobener Grund angesehen werden muss, um hierdurch andere
Absichten zu verfolgen, jedoch den Anschein von
Rechtsstaatlichkeit zu wahren. In Anbetracht unserer Geschichte
kann nicht ausgeblendet werden, dass das deutsche Rechtssystem
eine gewisse Praxis in der Täuschung der Weltöffentlichkeit über
ihre wahren Beweggründe hat. Wenn wir das Handeln der deutschen
Rechtsorgane auf einen Zeitraum vor Proklamation der grundlegenden
Rechtsbestimmungen projizieren, dann würden wir zweifellos
erkennen, dass die Absichten, derer, die an der Formulierung der
AEMR, der EMRK sowie das deutsche
Grundgesetz mitgewirkt haben, hierdurch diametral umgekehrt
werden würden. Wir würden erkennen, dass deutsche Rechtsorgane
das Persönlichkeitsrecht eines Übeltäter wie Adolf Hitler
gegenüber dem Recht der freie Meinungsäußerung von Mitgliedern
der Weißen Rose als höherwertig einstufen würde. Niemand wird
wohl bestreiten, dass dies nie die Absicht derer war, die einst an
der Formulierung der EMRK, der AEMR und des
Grundgesetzes mitgewirkt haben. Hieraus können wir
nur folgern, dass diese Umkehrung der Absicht entweder als
unreflektiertes oder bewusst ziel-orientiertes Handeln gewertet
werden muss. Den zweiten Sachverhalt will der Verfasser nicht
weiter kommentieren, da dies möglicherweise eine Frage einer
Bestrafung im scheinbar rechtsstaatlichen Deutschland sein könnte.
Darüber
hinaus hat das deutsche Rechtssystem offensichtlich eine
differierende Sichtweise gegenüber der Zulässigkeit der
Wahrnehmung von Grundrechten zwischen Individuen ohne Lobby und
Gesellschaftsgruppierungen bzw. Individuen mit Lobby. Während
Gesellschaftsgruppierungen wie Pressemedien das Recht auf freie
Meinungsäußerung zugestanden wird, da diese Gruppierung sowieso
nicht geräuschlos zum Schweigen gebracht werden kann, hat man
gegenüber Individuen ohne Lobby offensichtlich eine
Erwartungshaltung, wonach diese doch gefälligst auf Wahrnehmung
ihrer Grundrechten zu verzichten hätten. Auch hier ignoriert das
deutsche Rechtssystem erneut unreflektiert, dass Grundrechte für
alle eine uneingeschränkte Gültigkeit haben und nicht als
Privilegien für bestimmte Gruppen eingestuft werden können. Man
muss immer wieder erkennen, dass Sichtweisen des deutschen
Rechtssystems als unreflektierte typisch deutsche
Eigentümlichkeiten zu werten sind, welche nicht selten einen
Eindruck hinterlassen, dass die schlimmste Menschheitskatastrophe
möglicherweise nicht unbegründet von diesem Land und seinen
Rechtsorganen ausgegangen ist. Im angle-amerikanischen Ländern
wird jedem, unabhängig vom Einfluss einer dahinter stehenden
Lobby, das Recht der freien Meinungsäußerung zugestanden,
welches auch politisch inkorrekte Meinungen umfassen kann. Wenn
dieses Rechtssystem nur etwas seine belastete Vergangenheit
reflektieren würde, dann würde sicherlich auffallen, dass gerade
die Gängelung von Individuen durch Erwartungshaltungen, was diese
zu tun und zu lassen hätten, von Historikern als Wesensmerkmal
eines Unrechtssystem eingestuft wird. So müssen wir immer wieder
erneut zur Kenntnis nehmen, dass jenes unreflektierte Verhalten,
welches von Historikern als maßgebliche Ursache unserer
desaströsen Historie angesehen wird, immer wieder Anlass zur
Besorgnis vermittelt, dass möglicherweise unsere unheilvolle
Geschichte keine singuläre Episode der Menschheitsgeschichte
bleiben könnte, sondern sich durch jene Mechanismen des
unreflektierten Handelns jederzeit wiederholen könnte.
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Der
zugrunde liegende Fall
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Im
zugrunde liegenden Fall
wurde dem
Autor versprochen, sein Arbeitsverhältnis nach
einem halben Jahr von einem
temporären in
ein
unbefristetes
Arbeitsverhältnis
zu
überführen.
Dieses Versprechen wurde nie zurückgenommen, aber auch
nie
umgesetzt und der Autor durch
in
Aussicht Stellung
der
Umsetzung
genötigt
,
immense unbezahlte Überstunden zu
leisten. Die Überbeanspruchung
ging so weit, dass der Autor zwei lebensbedrohliche
Notarzteinsätze
zu
überstehen hatte,
wovon
bei einem nachhaltige,
dauerhafte Schäden zurück
geblieben sind.
Es
sollte zur
Kenntnis genommen werden,
dass der Autor von Kollegen ständig im
wöchentlichen
Rhythmus
gefragt wurde, warum das
Versprechen
des Unternehmens sein Beschäftigungsverhältnis
in
ein
unbefristeten Arbeitsverhältnis
zu überführen noch
nicht umgesetzt
wurde,
entgegen den
Versprechungen und obwohl der Autor die wohl
engagierteste
Leistung innerhalb des gesamten Unternehmens gezeigt
hatte.
Der Autor selbst adressiert die gleiche Frage, ebenfalls
im
wöchentlichen
Rhythmus
an das Projektmanagement,
die freundlicherweise die Verzögerung entschuldigte,
ihn
jedoch jedes
mal auf eine bevorstehende
Implementierung
vertröstete.
Während
Kollegen des Autors in der Regel zwischen
16:00
und
18:00
Uhr in den Feierabend gingen, beendete der Autor kaum vor 23:00
Nachts seine Arbeit. So muss
davon
ausgegangen werden,
dass nie
eine Absicht bestand das Versprechen
umzusetzen und dieses
lediglich
dazu diente, den Autor durch Täuschung
zur
unbezahlten
Erfüllung seiner
Leistung
zu nötigen.
Der
Autor hatte bei Einstellung explizit darauf hingewiesen, dass er
aufgrund seines Alters nur eine unbefristete Festanstellung
anstreben könne, da er sich
ansonsten
der
Perspektive einer
Altersarmut mit Konsequenz eines möglicherweise vorzeitigen
Lebensendes gegenüber
sehe.
Weiter muss
hervorgehoben werden,
dass
der
Autor ein Expertenteam von 8 Mitgliedern eines
externen
Subunternehmer kompensiert hatte,
die ansonsten
für das Unternehmen Kosten
verursacht
hätten,
die
mit
Faktor 100 des Gehalts des Autors extrapoliert hätten
werden
müssten.
So steht
außer Frage,
dass
die
die Absicht des Unternehmens darin
bestand,
die
Leistung des Autors
ohne angemessene
Bezahlung in ähnlicher Weise zu
missbrauchen, wie
durch
Augenzeugen
der
Zwangsarbeit im
deutsche Unrechtssystem
berichtet.
Der
Autor ist sicher,
dass
niemand
ein Verhalten akzeptieren würde, wo schlecht
bezahlte
Zeitarbeiter die
Schäden (beispielsweise
eines
Unfalls
in einem
Kernkraftwerk) zu
beseitigen hätten,
welches
normalerweise
von
einem
spezialisierten,
hoch bezahlten Experten-Team gehandelt
werden müsste.
Die Absicht der Kosteneinsparung durch solche Art von Verhalten
ist ohne Zweifel als
angewandte verschleierte Sklaven-Beschäftigung
zu
werten,
welche
auf
Gehilfenschaft
und
den
Mechanismen des
Wegschauen durch Aufsichtsbehörden und Rechtsorgane vertraut. Ein
derartiges Verhalten wurde von
Zeitzeugen, Nachkommen von
Zeitzeuge
und konsultierten Historiker zweifellos
als
analoge
Geschehnisse
identifiziert,
welche uns durch Zeitzeugenschilderungen über
Zwangsarbeit in
Konzentrationslagern überliefert
ist und
wo
Opfer durch
Täuschung und falschen Versprechungen zur Zwangsarbeit
genötigt
wurden, jedoch von Anfang an ihre
ultimative Vernichtung
eingeplant war.
Einem
55 jährigen Arbeitnehmer in einem
Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis einer Perspektive
auszusetzen, die ihm jegliche Chance einer Folge-Beschäftigung
verstellt,
impliziert somit ohne Zweifel die
Wahrscheinlichkeit einer unausweichlichen
Eliminierung des
Betroffenen. Es mag sein, dass dies nicht auf systematisch
geplanten Handlungsweisen zurückzuführen
ist,
jedoch auch zugrunde liegendes unreflektiertes Handeln und daraus
folgender
Inkaufnahme eines verhängnisvollen
Schicksalsverlaufs entbehrt jeglicher Vereinbarkeit mit ethischen
und moralischen Wertevorstellungen. Der Autor ist davon überzeugt,
dass wir aufgrund
der Verpflichtung zur
Wahrnehmung einer
Verantwortung gegenüber unserer belasteten Geschichte, nie wieder
derartige
Verhaltensmuster
akzeptieren dürfen.
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Der
zugrunde liegende Rechtsstreit
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Nachdem das
zugesicherte Versprechen nie umgesetzt wurden, hat sich der
Verfasser schließlich dazu entschlossen eine Klärung des
Beschäftigungsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht herbeiführen
zu lassen. Da der Verfasser jedoch über keine finanziellen
Reserven zur Beauftragung eines Anwalts verfügte, sowie in der
vermutlich etwas naiven Annahme in einem Rechtsstaat zu leben, hat
ihn bewogen die Klageschrift eigenständig auszuarbeiten und
lediglich eine Endfassung mit Unterstützung eines Fachanwaltes zu
formulieren. Man beachte, die dem Gericht vorgetragene Fassung
wurde mit Unterstützung eines Anwaltes ausformuliert, weshalb
unzweifelhaft eine ausreichende Substanziierung der Klageschrift
gegeben war. Die ausreichende Substanziierung wird auch dadurch
bestätigt, dass ein pensionierter ehemaliger Richter zu einem
späteren Zeitpunkt die Klageschrift überprüft hatte und die
Substanziierung der Klageschrift zweifelsfrei bestätigte.
Im
Hauptverfahren vor dem Arbeitsgericht lies sich die Richterin
jedoch überhaupt nicht auf die Klageschrift des Verfassers ein,
sondern erklärte bereits nach wenigen Minuten die Klageschrift
als unsubstanziiert - ohne auch nur eine Anhörung der Zeugen des
Verfassers in Erwägung zu ziehen. Nach dem Rechtsverständnis des
Verfasser kann ein solchen Vorgehen nicht mit dem Grundrecht des
rechtsstaatlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Einklang
gebracht werden, sondern vermittelt den Eindruck einer
vorgetäuschten Rechtsstaatlichkeit. Nach den Worten des
griechischen Philosophen Plato muss vorgetäuschte
Rechtsstaatlichkeit als schlimmste Form eines Unrechtssystem
eingestuft werden. Aus diesem Grunde hat sich der Verfasser dazu
entschlossen, die Hintergründe des Falles öffentlich zu
dokumentieren, um anderen die Möglichkeit zu geben die
Stichhaltigkeit seiner Argumente sowie die des Gerichtes zu
prüfen, um selbst einschätzen zu können, inwieweit dem deutsche
Rechtssystem noch ein Label eines Rechtsstaats bescheinigt werden
kann. Der Verfasser ist hiervon nicht überzeugt und die Methoden,
welche im Nachhinein zur Verhinderung seiner Dokumentation
angewendet wurden, lassen ihn vermuten, dass es gute Gründe zu
geben scheint eine Publikation seiner Dokumentation zu unterlaufen
und um jeden Preis zu verhindern, die offensichtlich auch den
Preis eines möglichen lebensbedrohenden Schicksal des Verfassers
in Kauf nimmt.
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Missachtete
Verantwortungswahrnehmung
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In diesem
Land wird Verantwortungswahrnehmung immer nur periodisch an
dünn gesäten
wiederkehrenden Gedenktagen eingefordert, mit der offensichtlichen
Intention lediglich
als
Alibi missbraucht
zu werden.
Diesem heuchlerische Anspruch kann und will sich der Verfasser
nicht anschließen. Aus dem Verständnis des Verfasser über
Verantwortungswahrnehmung
kann von ihm nicht akzeptiert werden, dass Missstände immer
wieder hinter künstlich aufgebauten Tabus unkenntlich
gemacht werden.
Als
Beispiel sei auf Missbrauchsfälle in kirchlichen
Jugendeinrichtungen hingewiesen. Der
Verfasser ist
der unabdingbaren Überzeugung,
dass ein Rechtssystem seiner Verantwortung gegenüber
der eigenen belasteten Vergangenheit nicht
gerecht wird, welches solche Mechanismen ermöglicht, zulässt
oder durch Wegschauen geschehen lässt. Ein
Rechtssystem, welches seine Verantwortung wahrnimmt, müsste ein
Interesse daran
haben
die Mauern des Schweigen solch abgeschotteter
Netzwerke
zu
durchbrechen und den
Schutzmechanismen solch undurchsichtiger Gruppierungen, wie
Unterlassungserklärungen oder Einstweiligen Verfügungen,
jegliche
Rechtfertigung abzusprechen.
Ein Rechtssystem,
welches ausschließlich die Interessen derer wahrnimmt, die es
vorziehen
Missstände unter einen sprichwörtlichen Teppich zu kehren,
begibt sich zweifellos auf jene Ebene der Komplizen- und
willfährigen Gehilfenschaft, welches von der wissenschaftlichen
Geschichtsforschung als eine maßgebliche Ursache unserer
desaströsen Historie angesehen wird. Dass diese Komplizen- und
willfährige Gehilfenschaft in Ämtern und Rechtsorganen immer
noch tief verwurzelt ist, zeigt der VW Abgasskandal. Obwohl
Diskrepanzen bei Verbrauchs- und Abgaswerten zwischen Test- und
Realbedingungen in Deutschland bereits seit Jahrzehnten bekannt
waren, mussten erst amerikanische Behörden in Erscheinung treten,
um daraus folgende
Konsequenzen einzufordern. Der typisch
deutschen
Alibimentalität folgend,
ist
man erst dann auf den sprichwörtlich „fahrenden Zug“
aufgesprungen, um mit künstlich aufgesetzter Entrüstung ein
heuchlerisches
Missfallen
derartiger
Praktiken
zur Schau zu stellen. Aufgrund
unserer Historie darf Komplizenschaft
zwischen Ämtern, Rechtsorganen und Unternehmen hierzulande
niemals
wieder eine Rechtfertigung
erlangen.
Die
Mechanismen des Ausblenden und Tabuisierens von unangenehmen
Geschehnissen
der eigenen Vergangenheit hat dazu geführt, dass
Zwangsarbeit des
Unrechtssystems
über Jahrzehnten
von
der
Politik, Unternehmen und Justizbehörden totgeschwiegen
und somit
einer
adäquaten
Aufarbeitung
entzogen wurde. Zudem
hat
eine
solche Haltung auch zur Missachtung jeglicher
Verantwortungswahrnehmung
in
Unternehmen und Institutionen
wie Rechts-
sowie Ausführungsorganen geführt.
Dies
zeigt sich zweifellos am Beispiel
der
Arbeitnehmerüberlassung, welcher
sicherlich jegliche ethische
und moralische Rechtfertigung
abgesprochen
werden
würde, hätten
Politik und Unternehmen die Ursprünge dieses
Arbeitsmodells in
der Zwangsarbeit des Unrechtssystems reflektiert.
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Missachtung
der Rechtsgleichheit
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Das deutsche
Rechtssystem pflegt nicht selten eine differierende
Rechtsauslegungen gegenüber Individuen und Gruppierungen mit oder
ohne dahinter stehenden Lobby. Während bei Individuen und
Gruppierungen mit dahinter stehende Lobby wie Presseorganen die
Grundrechte weitgehend berücksichtigt werden, wird bei Individuen
ohne dahinter stehende Lobby der Grundsatz der Rechtsgleichheit
oftmals ausgeblendet und missachtet.
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Hierbei wird offensichtlich
von der Annahme ausgegangen, dass Individuen ohne dahinter
stehende Lobby sowieso nicht in der Lage sein werden, sich gegen
Rechtsbeugung zur Wehr zu setzen bzw. Verfahren scheuen werden,
ihren Rechtsanspruch durchzusetzen. Folglich zeigt das deutsche
Rechtssystem hier sein grundsätzliches Verständnis einer
Rechtsstaatlichkeit, welches bei mir Angstschweißausbrüche
verursacht, angesichts der nicht zu überstehenden Parallelen
unserer unheilvollen Historie. Die
differierende Rechtsauslegungen kann am konkreten Fallbeispiel des
'Jan Böhmermann' veranschaulicht werden. Der Verfasser ist davon
überzeugt, dass die Einstweiligen Verfügungen und Unterlassungserklärung
gegen Jan Böhmerman von deutschen Gerichten mit der Begründung
der unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit, Freiheit
der Kunst und Pressefreiheit abgewiesen werden. Dem
Verfasser dieser Petition wurden aufgrund seiner absolut
sachlichen Dokumentation ohne jegliche Schmähungen oder
Verunglimpfungen ebenfalls
eine
Unmenge Einstweiliger
Verfügungen
und Unterlassungsaufforderungen
zugestellt. Der Verfasser ist in
seinem Fall ebenfalls davon
überzeugt, dass Gerichte hier eine andere Rechtsauslegung
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anwenden
werden und, entgegen
der Rechtssprechung
des
Europäischen
Gerichtshofes
für Menschenrechte
sein
Grundrecht
der freien Meinungsäußerung,
als weniger schützenswert einstufen
werden. So vermittelt die differierende Auslegung des Grundsatzes
der Rechtsgleichheit doch
den
Eindruck einer
Fata Morgana der
Rechtsstaatlichkeit, welches den
Verfasser allzu
sehr an jenen
Habitus
erinnert, wo mit aufgesetzten Ritualen der Anschein von
Rechtsstaatlichkeit zu vermitteln versucht wurde.
Diesen
Schein von Rechtsstaatlichkeit durchschauend, hat sich der
Verfasser
entschlossen
nicht freiwillig auf
das
Grundrecht der freien Meinungsäußerung zu verzichten, sondern
sich an jenen heroischen
historischen
Persönlichkeiten zu
orientieren,
welche kompromisslos
ausschließlich
ihrer
Überzeugung und
ihrem Gewissen folgten.
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Missachtung
der Pressefreiheit
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Die
Kontrollfunktion zur kritischen Beleuchtung von Missständen wird
in Deutschland von traditionellen Pressemedien häufig nur noch
rudimentär wahrgenommen. Aus dieser Tatsache heraus hat sich im
Zeitalter des Internets unter der Bezeichnung Blogger ein neuer
Ansatz einer kritischen Weltbeobachtung herausgebildet. Somit
steht außer Frage, dass Blogger durch ihre kritische, freie und
unabhängige Berichterstattung den traditionelle Pressemedien
gleichgestellt sind und somit durch das fundamentale Recht der
Pressefreiheit vor Zensur jeglicher Art und jegliche Couleur
geschützt sind. Eine Missachtung dieses Zusammenhanges muss als
untrüglicher Gradmesser für eine Missachtung von Menschenrechte
in einem Land gewertet werde und die kritische Berichterstattung
von Bloggern in ihrer Funktion als unantastbares Fundament einer
demokratischen und freiheitlichen Gesellschaft angesehen werden.
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Links
mit Hintergrundinformationen
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